I Name, Zweck und Aufgaben des Vereins
Art. 1; Name
Unter dem Namen Natur- und Vogelschutzverein Buchs f AG, nachstehend als NWB bezeichnet, besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Buchs, Kanton Aargau.
Art. 2: Zugehörigkeit
Der NVVB ist ein selbständiger Verein. Er ist mit seinen Mitgliedern eine Sektion von BirdLife Aargau und damit auch Mitglied des Schweizer Vogelschutz SVS/ BirdLife Schweiz. Der Verein kann sich einem Regionalverband anschliessen.
Art. 3: Zweck
Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege, den Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen, die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt in der Gemeinde Buchs / AG sowie den Schutz von Landschaft und Umwelt.
Art. 4: Aufgaben
Der NVVB informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit insbesondere durch Vorträge, Exkursionen, Ausstellungen und Jugendarbeit. Er unterstützt die Gemeinde bei der Pflege und dem Unterhalt von wertvollen Naturobjekten und beim Vollzug der Nutzungsplanung. Er erhält den Kontakt mit den Behörden, den Einwohnern und zielverwandten Organisationen aufrecht und steht diesen mit Rat und Tat zur Seite.
Der NWB kann auch ausgewählte Naturschutzvorhaben ausserhalb des Gemeindegebietes unterstützen (regionaler, nationaler und internationaler Naturschutz).
ll Mitglieder
Art. 5: Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Einzelmitgliedern
b) Familienmitgliedern
c) Jugendmitgliedern (bis zum vollendeten L8. Altersjahr)
d) Ehrenmitgliedern
e) Kollektivmitgliedern
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
Als Familienmitglieder gelten die im gleichen Haushalt lebenden Personen mit oder ohne Kinder.
Kollektivmitglieder sind juristische Personen (Vereine, Gesellschaften, Firmen usw.).
Art. 6: Ehrenmitglieder
Wer sich um die Ziele, des Vereins ausserordentlich verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Den entsprechenden Antrag stellt der Vorstand.
Art. 7: Austritt
Austritte auf Ende des Rechnungsjahres sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ausstehende Beiträge, einschliesslich diejenigen für das laufende Jahr, sind noch zu entrichten. Das austretende Mitglied hat kein Anrecht auf das Vermögen des Vereins.
Art. 8: Ausschluss
Mitglieder, die den Statuten trotz Mahnung in schwerwiegender Weise zuwider-handeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung steht offen. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
lll Organisation
Art. 9: Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
A Mitgliederversammlung
Art. 10: Mitgliederversammlung (MV) Termine
Die ordentliche MV findet alljährlich vor Ende März statt. Eine ausserordentliche MV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung mit Traktandenliste muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt werden.
Art. 11: Anträge
Anträge von Mitgliedern an die MV sind der Präsidentin / dem Präsidenten schriftlich und begründet mindestens 10 Tage vorher einzureichen.
Art. 12: Stimmrecht
An der MV haben Stimmrecht:
a) die Ehren- und Einzelmitglieder
b) die Jugendmitglieder nach vollendetem 16. Altersjahr
c) Zwei Angehörige pro Familienmitgliedschaft (Jugendliche sofern sie das 1-6. Altersjahr vollendet haben). Die Vertretung ist nicht möglich.
Art. 13: Wahlen und Abstimmungen
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 14: Zuständigkeiten
Die MV ist zuständig für:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten MV
b) Abnahme des Jahresberichts
c) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin, der Revisoren/Revisorinnen
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder gemäss
Traktandenliste
f) Festsetzunq der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Budgets
h) Genehmigung des Jahresprogrammes
i) Kompetenzsumme des Vorstandes
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Beschlussfassung über Statutenänderungen oder Vereinsauflösung
Art. 15: Schriftliche oder elektronische Abstimmung
1. Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Mitgliederversammlung mit physischer Anwesenheit der Beteiligten Personen
durchführen:
a) eine virtuelle MV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten. Die
Diskussion kann auch vor der virtuellen Delegiertenversammlung stattfinden zum Beispiel per E-Mail, oder
b) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum Beispiel per E-Mail.
2. Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 10 - 12
B Vorstand
Art. 16: Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Er wird von der MV für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Präsident/die Präsidentin wird durch die MV bestimmt, im
Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er stellt eine rechtsverbindliche Unterschriftenregelung auf.
Art. 17: Befugnisse
Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Geschäfte, für welche nicht ausdrücklich die MV zuständig ist. Er vertritt den Verein nach aussen. Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Fachkommissionen wählen. In der Regel gehört mindestens ein Vorstandsmitglied der Kommission an.
Art. 18: Finanzkompetenzen
Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des Budgets und der Kompetenzsumme zu tätigen.
C Rechnungsrevision
Art.19 : Revisoren/Revisorinnen
Die MV wählt zwei Revisorinnen/Revisoren auf ein Jahr. Sie prüfen die Rechnung und stellen der MV schriftlichen Bericht und Antrag. Die MV kann auch eine Treuhandfirma mit der Revision beauftragen.
lV Finanzen
Art. 20: Vereinskasse
Einnahmen der Vereinskasse
a) Mitgliederbeiträge
Diese werden jährlich durch die MV festgelegt. Sie betragen jedoch höchstens:
Franken 50.00 für Einzelmitgliedschaft
Franken 80.00 für Familienmitgliedschaft
Franken 10.00 für Jugendmitgliedschaft
Vorstands- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
b) Weitere Zuwendungen und Erträge.
Ausgaben der Vereinskasse
Finanzierung der Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der MV und des Vorstandes.
Art. 21: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine solidarische Haftung ist ausgeschlossen.
Art. 22: Versicherung
Mitglieder des NVVB sowie beauftragte Helfer/Helferinnen sind bei der statutengemässen Vereinstätigkeit durch eine kollektive Unfall- und Haftpflichtversicherung versichert, die
der SVS/B|rdLife Schweiz auf Kosten seiner Sektionen abschliesst.
V Schlussbestimmungen
Art. 23: Revision der Statuten
Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 24: Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Zusammen mit den Traktanden der Mitgliederversammlung sind den
Mitgliedern die Gründe sowie das Vorgehen der Auflösung bekannt zu geben. lm Falle einer Auflösung sind das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeinderat
Buchs AG zuhanden eines neuen Vereins mit dem in Artikel 3 genannten Zweck zu hinterlegen. Wird innert 10 Jahren kein solcher Verein gegründet, fallen die vorhandenen
Mittel und Reservate dem kantonalen Verband BirdLife Aargau - Natur- und Vogelschutz zu.
Art. 25: Zusammenschluss
Der NVVB kann sich mit anderen Organisationen gleicher Zielsetzung zusammenschliessen. Den Entscheid darüber trifft die MV. Für einen Zusammenschluss ist
die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 25. Februar 2021 genehmigt (und ersetzen diejenigen vom 76. März 2009). Sie treten mit der Annahme in Kraft.
5033 Buchs AG, 28. Februar 2021
Der Präsident
Silvan Kaufmann
Die Aktuarin
Gundi Bögli